Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Bestimmungen, wie viel ausländische Studierende arbeiten dürfen, sofern sie einen Aufenthaltstitel gemäß §16 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sind je nach Herkunftsland unterschiedlich.

Für ausländische Studierende aus EU-Staaten gelten die gleichen Regeln wie für deutsche Studierende. Sie sollten allerdings nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, da sonst Sozialabgaben wie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen.

Studierende aus Nicht-EU-Staaten dürfen innerhalb eines Jahres nicht mehr als 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sobald ausländische Studierende das Kontingent dieser zustimmungsfreien Tage ausgeschöpft haben, brauchen sie für weitere Tätigkeiten die Zustimmung der Ausländerbehörde. 
Wenn Sie eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft oder wissenschaftliche Hilfskraft an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen annehmen, zählt diese nicht zu den erlaubten 120 ganzen / 240 halben Tagen. Doch auch dann müssen Sie die Ausländerbehörde darüber informieren.


 


​​