Antrag auf Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen:
Sollte ein 
   formeller Antrag erforderlich sein, erfolgt dieser auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz (HG NRW).
Der Antrag auf einen (oder mehrere) Nachteilsausgleich(e) sollte 
   möglichst frühzeitig gestellt werden. In der Regel zum Semesterbeginn. Evtl. Fristen für die Beantragung können beim zuständigen Prüfungsamt in Erfahrung gebracht werden. 
Er erfolgt 
   formlos und besteht aus einer 
   persönlichen Stellungnahme, welcher zu entnehmen ist, in wie sich die Behinderung oder chronische Erkrankung symptomatisch studienerschwerend in der jeweiligen Prüfungssituation auswirkt. 
Ergänzt wird diese Stellungnahme durch einen fachkundlichen, aktuellen Nachweis, welcher dazu geeignet ist, die Benachteiligung für 
   medizinische Laien verständlich 
   glaubhaft zu machen. 
 
   Mögliche Nachweise:
-        Atteste und Stellungnahmen von Ärzten
-        Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten
-        Behandlungsberichte von Krankenhaus –und Reha-Aufenthalten
-        Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bescheide von anderen Trägern 
-        Stellungnahmen von Beratungsstellen
-        Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
   
 
 
   Ein Nachteilsausgleich in einer Prüfungssituation kann sich beispielsweise darstellen in Form von:
-        Schreibzeitverlängerung bei Prüfungssituationen
-        Fristverlängerung bei Hausarbeiten
-        Wechsel der Prüfungsform von schriftlich zu mündlich (oder umgekehrt)
-        Ablegen der Prüfung in einem separaten Raum
 
   Beispiele für Nachteilsausgleiche
Flyer Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen