Familienzuschlag
Die Berechnung und Zahlung der Familienzuschläge erfolgt durch das LBV NRW im Rahmen Ihrer regulären Bezüge. Diese Gehaltsbestandteile nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Bitte teilen Sie jede Änderung Ihres Familienstands, z.B. bei Heirat und Geburt eines Kindes, sowohl dem Personaldezernat schnellstmöglich mit, damit eine entsprechende Berücksichtigung bei Ihrem Familienzuschlag erfolgen kann.
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit der beglaubigten Kopie der Heirats- bzw. Geburtsurkunde an das Team 3.2 - Personalservice für Lehrende und Hilfskräfte. Wir leiten diese an das LBV NRW weiter.
Änderung der Verhältnisse
Aktuelle Familienzuschläge
Mutterschutz
Schwangere dürfen sechs Wochen vor und Mütter acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf zwölf Wochen.
Für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt ebenfalls auf zwölf Wochen. Hierzu ist vor Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt ein entsprechender Antrag zu stellen. Erforderlich ist zudem, dass die Behinderung ärztlich festgestellt wurde. Wichtig ist jedoch, dass die Bekanntgabe einer Behinderung des Kindes nach Maßgabe der Mutter erfolgt und somit die Entscheidung für oder gegen einen Antrag auf Verlängerung der Mutterschutzfrist freigestellt ist.
Die Schutzfrist nach Geburt wird zusätzlich verlängert um den Zeitraum der Sechs-Wochen-Schutzfrist der wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestens 14 Wochen betragen.
Die werdende Mutter soll der Dienststelle ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin ihrer Entbindung formlos mitteilen, sobald ihr dies bekannt ist. Nur so kann die Hochschule ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, in dem sie u.a. den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so gestaltet, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet werden.
Die Dienststelle teilt nach Kenntnisnahme Ihrer Schwangerschaft Ihnen und Ihrer / Ihrem Vorgesetzten die konkreten Zeiten Ihres Mutterschutzes mit.
Familienbüro der Hochschule Düsseldorf
Weitere Informationen
Elternzeit
Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit einem Kind,
- für das Ihnen die Personensorge zusteht,
- des Ehepartners oder des Lebenspartners
- welches Sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes angenommen werden.
Wenn die Hochschule zustimmt, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal 3-jährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Allerdings beträgt die Elternzeit unverändert höchstens drei Jahre für jedes Kind. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung der Hochschule gebunden.
Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, beantragen Sie die Elternzeit bitte spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich. Gleichzeitig mit der Antragstellung müssen Sie für zwei Jahre verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Elternzeit beansprucht wird. Die über zwei Jahre hinausreichende Elternzeit muss spätestens acht Wochen vor deren Beginn beantragt werden.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden (zusammen also 60 Stunden) ausüben.
Weitere Informationen zur Elternzeit
Weitere Informationen zum Elterngeld
Kindergeld
Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Bitte benutzen Sie dafür den Antrag auf Kindergeld des LBV einschließlich der notwendigen Anlage Kind zum Kindergeldantrag. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auch die entsprechenden Nachweise bei.
Ihren Antrag auf Kindergeld können Sie direkt beim LBV NRW einreichen oder wir leiten die Unterlagen gerne für Sie an das LBV NRW weiter.
Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch sind vielfältig. Sie finden alle notwendigen Informationen hierzu auf den Seiten des LBV NRW.
Weitere Informationen zum Kindergeld
Teilzeit aus familiären Gründen
Sie haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zur Betreuung oder Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zu beantragen.
Weitere Informationen
Beurlaubung aus familiären Gründen
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen aus familiären Gründen zur Betreuung oder Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beurlauben lassen.
Weitere Informationen
Familienpflegezeit
Sie können bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dabei sind sie verpflichtet, der Hochschule die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen.
Zu den nahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können Sie längstens für die Dauer von sechs Monaten Pflegezeit in Anspruch nehmen (Familienpflegezeit). In dieser Zeit werden Sie entweder vollständig unter Wegfall der Vergütungs-/Besoldungszahlungen von der Arbeitsleistung bzw. vom Dienst freigestellt oder Ihre Arbeitszeit wird reduziert. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen (bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen).
Die für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer nur verlängert werden, wenn die Dienststelle zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann jedoch verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies der Hochschule spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur eine teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; hierüber ist dann eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Weitere Informationen
Familienpflegezeitgesetz