Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Dienstverhältnis Professor*innen

​​​​​ Dienstaufgaben

Ihre Dienstaufgaben als Professorin oder Professor sind in § 35 Hochschulgesetz (HG) in Verbindung mit
§ 3 HG geregelt.​

Zu Ihren Dienstaufgaben gehören demnach insbesondere die

- anwendungsbezogene Lehre
- Mitwirkung an der Studienberatung
- Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen
- Abnahme von Prüfungen
- Erfüllung des Weiterbildungsauftrags
- Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch/gestalterischen Aufgaben
- Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule. 

SGV § 35 LBG NRW - Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

 

 
Pädagogische Eignung

Die Einstellung als Professorin oder Professor erfolgt im Regelfall zunächst durch Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. bei privatrechtlichen Professorinnen und Professoren durch Abschluss eines befristeten Dienstvertrags.

Zur Feststellung der pädagogischen Eignung ist in beiden Fällen eine Probezeit von einem Jahr vorgesehen. In diesem Zeitraum wird Ihre pädagogische Eignung durch eine Gutachterkommission überprüft. 

Probezeit / Pädagogische Eignung Profe​ssor*innen (internes Hochschulnetz)



 


Dienstgänge, Dienst- und Fortbildungsreisen


Im Rahmen Ihrer Professur wird es notwendig sein, Dienstgänge vorzunehmen oder eine Dienst- oder Fortbildungsreise durchzuführen. Nähre Informationen zur Unterscheidung und was Sie im jeweiligen Fall tun müssen, finden Sie unter folgendem Link:

Dienstgänge, Dienstreisen

 


Erholungsurlaub


Nach § 121 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) müssen Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis berufen wurden.

Bitte stimmen Sie Ihren Urlaub intern mit Ihrem Fachbereich (Dekanat) ab.

SGV § 121 LBG NRW - Erholungsurlaub

 


Beurlaubung


Sie können sich aus verschiedenen Anlässen, z.B. aus familiären Gründen oder wegen staatsbürgerlicher Pflichten mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben lassen. Auch besteht für Sie als Professorin bzw. Professor die Möglichkeit der Beurlaubung (ohne Bezüge) für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke im Hochschulbereich.

Ob die Beurlaubung unter Belassung oder Fortfall der Bezüge erfolgen kann, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Gegebenheiten im Einzelfall.

Gesetzliche Regelungen für eine Beurlaubung sind das Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) sowie die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrV NRW).

Ihr entsprechendes Anliegen ist jeweils im Einzelfall durch das Team 3.2 – Personalservice für Lehrende und Hilfskräfte zu prüfen. Für die Beantragung einer Beurlaubung ist ein formloses Schreiben ausreichend, dieses ist jedoch zwingend auf dem Dienstweg (über Ihre Dekanin / Ihren Dekan) an das Dezernat Personal und Recht zu richten.

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW

 

 

Teilzeitbeschäftigung


Sie haben die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Teilzeitbeschäftigung kann zum Beispiel in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Kinderbetreuung
  • Pflege eines Angehörigen
  • Teilzeit während der Elternzeit
  • voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung

Beamtinnen und Beamten kann eine Teilzeitbeschäftigung in der Regel bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Die Arbeitszeitreduzierung ist auf einen begrenzten, individuell zu vereinbarenden Zeitraum beschränkt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt wieder der ursprünglich vereinbarte Arbeitszeitumfang. Eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist möglich. Ein entsprechender Folgeantrag ist 6 Monate vor Ablauf der bisherigen Teilzeitgenehmigung zu stellen.

Neben dem klassischen Teilzeitmodell gibt es die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Hierbei wird während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit maximal bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase). In Fällen von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann die Arbeitszeitermäßigung oder Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Umsetzung des individuell gewünschten Teilzeitmodells ist die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen. Anträge auf Teilzeit und Verlängerung sind auf dem Dienstweg an das Dezernat Personal und Recht, Team 3.2 – Personalservice für Lehrende und Hilfskräfte zu richten.

 


Dienstjubiläum


Wenn Sie als Beamtin bzw. Beamter berufen wurden, erhalten Sie bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung sowie eine Dankurkunde.

Die Beträge der Zuwendung sehen aktuell wie folgt aus:

  • 25 Jahre Dienstzeit: 300 €,
  • 40 Jahre Dienstzeit: 450 €,
  • 50 Jahre Dienstzeit: 500 €.

Sind Sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis berufen, erhalten Sie bei Vollendung einer Be-schäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L) von

  • 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 350 €,
  • 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 500 €.

Ein Jubiläumsgeld nach 50-jähriger Beschäftigungszeit ist tarifvertraglich nicht mehr vorgesehen, wird aber im Einzelfall übertariflich und in Höhe des 40-jährigen Jubiläums gewährt.

Ihr Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung wird vom Team 3.2 – Personalservice für Lehrende und Hilfskräfte nach Ihrer Einstellung berechnet. Das LBV wird seitens der Hochschule unterrichtet, wenn der Jubiläumsfall eintritt. Die Zahlung der Zuwendung sowie die notwendige Versteuerung erfolgt von dort.

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

 


Nebentätigkeiten


Neben Ihrer Professur besteht innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen die Möglichkeit, ein Nebentätigkeit, d.h. ein Nebenamt bzw. eine Nebenbeschäftigung, auszuüben.

Bei Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten gilt es zwischen genehmigungs-/anzeigepflichtigen, allgemein genehmigten sowie genehmigungs-/anzeigefreien Nebentätigkeiten zu unterscheiden. Diese Regelungen gelten ebenso für Professorinnen und Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt sind.

Bitte machen Sie sich mit den nebenstehenden gesetzlichen Regelungen sowie den weiteren Informationen vertraut. Unter dem nebenstehenden Link erhalten Sie zudem wichtige Hinweise zum Antragsverfahren.

Nebentätigkeiten ​(internes Hochschulnetz)​

Landesbeamtengesetz - LBG NRW

Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV