Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

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  • ​Wer kann der internen Meldestelle einen Hinweis geben? ​

Die interne Meldestelle nimmt Hinweise von Beschäftigten der Hochschule Düsseldorf entgegen. Der Beschäftigtenbegriff in § 3 Abs. 8 HinSchG ist weit zu verstehen. Erfasst sind Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, Beamte und Beamtinnen sowie in einem vorvertraglichen Stadium befindliche Bewerber*innen, ehemalige Beschäftigte und auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Die interne Meldestelle der HSD nimmt auch Hinweise von Lehrbeauftragten und Dozierenden entgegen.

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  • Welche Verstöße können der internen Meldestelle gemeldet werden?​

Das HinSchG gilt für Meldungen über bestimmte im Gesetz aufgezählte Verstöße (§ 2 HinSchG). Ein Verstoß im Sinne des HinSchG ist jede Handlung oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit, die zur Verletzung von u. a. folgenden Rechtsnormen führt:

-       des Strafrechts (beispielsweise Korruptionsdelikte),

-       herausragender Ordnungswidrigkeiten (Leib, Leben, Gesundheit oder Schutz der Rechte von Beschäftigten und ihren Vertretungsorganen),

-       von EU-Recht, Bundes- und Landesrecht u.a. bzgl. öffentlichem Auftragswesen, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Privatsphäre in elektronischer Kommunikation, Datenschutz, 

-       IT-Sicherheit, Steuern, oder

-       der Pflicht zur Verfassungstreue von Beamten und Beamtinnen.
 
Nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG umfasst sind Meldungen von Informationen über privates Fehlverhalten oder Verstöße gegen das hochschuleigene Satzungsrecht, Richtlinien oder Dienstvereinbarungen. Missstände in den genannten Bereichen sind an die dafür zuständigen Stellen zu richten.

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  • Welche Alternativen zur internen Meldestelle gibt es?​​

Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an die interne Meldestelle der HSD oder die externe Meldestelle, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wurde, wenden.
Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.

Als weitere Option kann eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit in Frage kommen, die jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, wenn die Schutzmaßnahmen des HinSchG greifen sollen. Es muss beispielsweise die Gefahr irreversibler Schäden des öffentlichen Interesses drohen oder hinreichender Grund zu der Annahme bestehen, das Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten (§ 32 HinSchG). 

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  • Wer erfährt von meinem Hinweis?​

Die interne Meldestelle wahrt die Identität der Hinweisgeber*innen sowie der Personen, die in der Meldung erwähnt oder von dieser betroffen sind. Im Rahmen einzuleitender Folgemaßnahmen können je nach Zuständigkeit auch andere Bereiche einbezogen werden. Die interne Meldestelle prüft dabei stets, ob die Identität der hinweisgebenden Person oder der in der Meldung benannten Personen offengelegt werden muss, denn die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Identität ist oberstes Gebot. In zustimmungsbedürftigen Fällen entscheidet die hinweisgebende Person selbst, ob ihre Identität an andere Stellen weitergegeben werden darf. Die Vorgaben zur Vertraulichkeit finden sich in §§ 8 und 9 HinSchG. Dort sind auch Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot geregelt, z.B. im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Meldungen (die strafrechtliche Konsequenzen haben können) oder bei notweniger Beteiligung von Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden oder Gerichten. 

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  • Kann ein Hinweis auch anonym erfolgen?​​

Für die Zukunft ist die Einführung eines digitalen Hinweisgebersystems geplant, mit dem auch die Bearbeitung anonym eingehender Meldungen möglich sein wird. Bis dahin ist eine Bearbeitung anonymer Hinweise nicht möglich, da mit den derzeitigen Mitteln den gesetzlichen Anforderungen zur Eingangsbestätigung und Kontaktpflege mit der hinweisgebenden Person nicht nachgekommen werden kann.

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  • Welche Informationen sind für die interne Meldestelle wichtig?​​

Es ist hilfreich, wenn Sie für Nachfragen zur Verfügung stehen und Ihren Hinweis so konkret wie möglich formulieren. Die Meldung kann insbesondere und soweit vorhanden die nachstehenden Informationen beinhalten:

-       Ort und Datum des Vorfalls

-       Beschreibung des Vorfalls

-       Name der Person, die den (potenziellen) Verstoß begangen hat

-       Namen weiterer betroffener Personen (z. B. Zeugen)

-       Beweise in Form von Unterlagen, Korrespondenz u. ä.

-       bereits informierte Personen und Stellen

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  • Wie wird die hinweisgebende Person geschützt?​​

Das HinSchG will dazu ermutigen, auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Als hinweisgebende Person genießen Sie daher umfangreichen Schutz vor Benachteiligungen infolge einer Meldung oder Offenlegung im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit. Verboten sind gemäß § 36 HinSchG sämtliche Repressalien einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien. Dazu gehören etwa die Kündigung, eine verwehrte Beförderung, die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Disziplinarmaßnahmen und negative Leistungsbeurteilungen, aber auch Diskriminierung, Einschüchterung und Mobbing. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
 
Für hinweisgebende Personen bedeutet dies, dass sie bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben müssen, dass ihr Hinweis der Wahrheit entspricht. Zudem muss die Meldung Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen.
 
Werden vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet oder offengelegt, besteht kein Schutz und hinweisgebende Personen können zum Schadensersatz verpflichtet sein.

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  • Welche Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle treffen?​

Die interne Meldestelle kann nach § 18 HinSchG in Abhängigkeit des Einzelfalls insbesondere interne Untersuchungen durchführen und die betroffenen Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, Sie an die zuständige Stelle verweisen (z.B. die AGG-Beschwerdestelle), mangels Beweisen oder aus anderen Gründen das Verfahren abschließen sowie das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an die dafür zuständige Stelle abgeben (z.B. Arbeitsschutz). Leitlinien für entsprechende Maßnahmen sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Strafrecht, Arbeitsrecht, Vergaberecht, Kartellrecht und Datenschutzrecht u.a.).
Über die Folgemaßnahmen werden Sie von der internen Meldestelle unterrichtet, soweit dadurch nicht die Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden.​

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